Der EU Accessibility Act (EAA) ist seit dem 28. Juni 2025 vollständig anwendbar – und er betrifft praktisch jedes Unternehmen in Deutschland, das Produkte oder Dienste an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU anbietet. Wer jetzt noch nicht barrierefreie Websites, Apps, E-Commerce-Shops, Bankdienstleistungen oder E-Books anbietet, verstößt gegen geltendes Recht. Die zuständigen Aufsichtsbehörden in den Bundesländern prüfen seit Mitte 2025 aktiv – und Verbraucherschutzverbände haben ein Klagerecht.
Dieser Leitfaden ordnet den EAA, das nationale Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), die technischen Normen (WCAG, EN 301 549) und die praktische Umsetzung. Er zeigt, wer betroffen ist, welche Pflichten konkret gelten und welche Strafen drohen. Stand: 3. September 2026.

Warum Barrierefreiheit jetzt Pflicht ist
Über 87 Millionen Menschen in der EU haben eine Behinderung – das sind rund 20 Prozent der Gesamtbevölkerung. Der EAA soll den Zugang zu Produkten und Diensten verbessern und gleichzeitig den Binnenmarkt für barrierefreie Angebote stärken. Deutschland hat den EAA 2021 mit dem Barrierefreiheits stärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt; die praktische Anwendbarkeit läuft seit 28. Juni 2025.
Praktisch bedeutet das: jeder Anbieter von Verbraucherprodukten und -diensten, der in der EU geschäftlich tätig ist, muss Barrierefreiheit gewährleisten. Verstöße werden von den Marktaufsichtsbehörden der Bundesländer, dem Verbraucherschutz und Behindertenverbänden verfolgt. Wer zu spät dran ist, riskiert Unterlassungs verfügungen, Bußgelder und Reputationsschäden.
Was der EU Accessibility Act konkret verlangt
Die Richtlinie (EU) 2019/882 verlangt drei Pflichten für jeden betroffenen Anbieter:
- Barrierefreiheit der Produkte und Dienste nach den harmonisierten Normen (EN 301 549 für ICT-Produkte und -Dienste, Verweis auf WCAG 2.1 AA für Webinhalte).
- Accessibility Statement mit Beschreibung der Konformität, bekannter Barrieren und Kontaktstelle für Rückmeldungen.
- Konformitätsbewertung – Selbst bewertung oder Bewertung durch Dritte, dokumentiert in einer Konformitätserklärung.
Die Pflichten sind inhaltlich anspruchsvoll, aber prozessual schlank. Die technische Umsetzung folgt den Normen – wer EN 301 549 und WCAG 2.2 AA erfüllt, ist rechtlich auf der sicheren Seite.
Anwendungsbereich: Produkte und Dienste
Der EAA deckt zwei große Bereiche ab:
- Produkte – Hard- und Software, die Verbraucherinnen kaufen oder nutzen: Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, Geld automaten, E-Book-Reader, Router, Smart-TVs. Übergangsfrist: 28. Juni 2030.
- Dienste – digital und nicht-digital: E-Commerce-Shops, Bankdienstleistungen, E-Books/E-Bibliotheken, Transportdienste (Buchung + Tickets), Telekommunikationsdienste, Audiovisuelle Mediendienste. Übergangsfrist: teilweise 28. Juni 2025, teilweise 2030.
Für die meisten KMU relevant ist der E-Commerce-Bereich und die digitalen Dienste – Website, App, Shop, Online-Banking-Schnittstellen. Wer digitale Dienste anbietet, fällt seit dem 28. Juni 2025 unter die Pflicht.
Die Normenlandschaft: WCAG, EN 301 549, BITV
Die technischen Anforderungen kommen aus drei Normenwerken:
- WCAG 2.1 AA (Web Content Accessibility Guidelines): der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte. Die wichtigsten Erfolgskriterien: Wahrnehmbarkeit (Alternativtexte, Kontraste), Bedienbarkeit (Tastaturzugriff), Verständlichkeit (klare Sprache), Robustheit (Screenreader-Kompatibilität). Stand 2026 ist WCAG 2.2 als Nachfolger verfügbar.
- EN 301 549: der europäische Harmonisierungs-Standard für IKT-Zugänglichkeit. Er verweist auf WCAG und enthält zusätzliche Anforderungen für Hardware, Software und Dokumentation.
- BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik Verordnung): das deutsche Pendant – galt bis 2025 für öffentliche Stellen und wird nun durch das BFSG abgelöst.
Wer EN 301 549 und WCAG 2.2 AA erfüllt, ist konform. Die Normen sind im Detail umfangreich, aber die wichtigsten praktischen Schritte sind meist in vier bis sechs Wochen umsetzbar.
Accessibility Statement: Pflicht und Inhalt
Jeder betroffene Anbieter muss eine Accessibility Statement veröffentlichen. Die Pflicht ergibt sich aus Art. 7 EAA bzw. § 14 BFSG. Inhalt muss sein:
- Konformitätsstatus – vollständig, teilweise oder nicht konform.
- Bekannte Barrieren – konkrete Beschreibung der nicht-barrierefreien Bereiche (z. B. „PDF-Anhänge nicht getaggt für Screenreader“).
- Methodik der Bewertung – wer hat geprüft, wann, mit welchen Tools.
- Kontaktstelle – E-Mail oder Formular für Rückmeldungen von Nutzenden.
- Durchsetzungsverfahren – Verweis auf die zuständige Marktüberwachungs behörde.
Die Accessibility Statement muss auf der Website leicht zugänglich verlinkt sein – in der Regel im Footer.
Wer ist betroffen – und wer nicht?
Der EAA betrifft Anbieter von Verbraucherprodukten und -diensten. Nicht betroffen sind:
- Reine B2B-Produkte und -Dienste – der EAA zielt auf Verbraucher, nicht auf Geschäfts kunden. Aber: sobald ein B2B-Produkt auch an Verbraucher angeboten wird, greift der EAA.
- Inhalte, die vor 28. Juni 2025 erstellt wurden – das BFSG enthält eine Übergangs frist für Bestandsinhalte.
- Kleinstunternehmen unter 10 Mitarbeitenden und unter 2 Mio. Euro Umsatz – das BFSG enthält eine Kleinstunternehmen-Ausnahme. Mitversorger und Behindertenverbände halten diese Ausnahme für rechtlich problematisch.

Praktische Schritte für die Umsetzung
Wer heute startet, kann innerhalb von vier bis sechs Wochen ein passables Niveau erreichen. Pragmatischer Ablauf:
- Quick-Audit (Woche 1): automatisierte Tools (axe DevTools, Lighthouse, WAVE) durchlaufen lassen. Liefert 70–80 Prozent der typischen Probleme.
- Manuelle Prüfung (Woche 2–3): Screenreader-Test (NVDA oder VoiceOver), Tastaturnavigation, Kontrastanalyse. Dokumentation der Befunde.
- Behebung der Hauptprobleme (Woche 3–5): Alternativtexte, Kontraste, Tastaturzugang, Formular-Labels, semantisches HTML. Wer neu baut, beginnt mit barrierefreiem HTML.
- Accessibility Statement erstellen (Woche 6): Konformitätsstatus dokumentieren, Kontaktstelle einrichten, Statement veröffentlichen.
Häufige Fehler bei der Umsetzung
Aus den letzten zwölf Monaten Mandatspraxis sind fünf Fehler immer wieder aufgetreten:
- „Barrierefrei ist barrierefrei.“ Nein: barrierefreiheit ist nicht binär. Es gibt Konformitätsstufen (vollständig, teilweise, nicht), und teilweise konform ist akzeptabel, erfordert aber eine ehrliche Statement.
- Nur automatisierte Tests. Automatisierte Tools erkennen maximal 30–40 Prozent der Probleme. Manuelle Tests sind unverzichtbar.
- PDF nicht getaggt. PDFs sind Standard für Behördenbriefe und Verträge. Ein nicht-getaggtes PDF ist für Screenreader nicht lesbar.
- JavaScript ohne Fallback. Komplexe Widgets ohne progressive enhancement sind für assistive Technologien oft unbenutzbar.
- Kontrast-Probleme. Body-Text mit 4:1 statt 4.5:1 ist die häufigste automatisierte Beanstandung.
Sanktionen bei Verstößen
Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer (in Deutschland je nach Land z. B. das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht oder die Landesanstalt für Medien NRW) sind für die Kontrolle zuständig. Verstöße können zu folgendem führen:
- Unterlassungsverfügung mit Zwangsgeld bis 100.000 Euro.
- Bußgeld bis 100.000 Euro (BFSG § 23) – nicht unter EU-Niveau harmonisiert, daher unterschiedlich je nach Mitgliedstaat.
- Abmahnungen durch Wettbewerber oder Behindertenverbände nach Unterlassungsgesetz.
Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten zur Barrierefreiheits-Pflicht.
Wann gilt der EU Accessibility Act?
Seit 28. Juni 2025. Für Produkte gilt eine Übergangsfrist bis 28. Juni 2030. Für Dienste teilweise schon ab 28. Juni 2025 (E-Commerce, Online-Banking, E-Books).
Was ist der Unterschied zwischen EAA und BFSG?
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des EAA und gilt für deutsche Unternehmen unmittelbar. Inhaltlich sind die Pflichten weitgehend deckungsgleich.
Brauche ich einen externen Audit?
Nein, der EAA verlangt keinen zertifizierten Dritt-Audit. Aber Sie müssen die Konformität selbst bewerten und in einer Konformitätserklärung dokumentieren. Externe Tests sind in der Praxis sinnvoll.
Was kostet die Umstellung?
Nachprüfung 2.000–10.000 Euro, Behebung 5.000–50.000 Euro. Wer neu baut, plant Barrierefreiheit von Anfang an ein.
Welche Tools empfehlen Sie für die Prüfung?
Kostenlos: axe DevTools, Lighthouse, WAVE. Manuell: Screenreader (NVDA, VoiceOver), Tastatur-Test, Kontrastanalyse. Anbieter: AccessibleLabs, TPG, BIEN.
Einordnung in die Compliance-Landschaft
Die Barrierefreiheits-Pflicht reiht sich ein in die wachsende Liste von Compliance-Pflichten, die mittelständische Unternehmen betreffen. Sie gehört zusammen mit der E-Rechnungspflicht und der DSGVO-Pflicht zu den operativen Compliance-Themen, die jedes Unternehmen mit digitaler Schnittstelle betreffen. Wer alle drei ignoriert, hat ein Bußgeldrisiko im fünfstelligen Bereich pro Verstoß.
Fazit
Der EAA ist seit Juni 2025 in Kraft – und betrifft praktisch jedes Unternehmen in Deutschland, das Verbraucherprodukte oder -dienste anbietet. Wer jetzt nicht handelt, riskiert Unterlassungsverfügungen, Bußgelder und Reputationsschäden. Mein wichtigster Rat: erstellen Sie einen Quick-Audit-Bericht, beheben Sie die größten Probleme in 30–60 Tagen, und veröffentlichen Sie eine ehrliche Accessibility Statement. Wer das jetzt tut, ist 2026 gerüstet und vermeidet,persönlich zu haften.
Quellen und weiterführende Links:
- Richtlinie (EU) 2019/882 – EU Accessibility Act
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- ETSI – EN 301 549 (Harmonisierter IKT-Standard)
- W3C – WCAG 2.2 Spezifikation
- EU-Kommission – Accessibility
Stand: 3. September 2026. Alle externen Links wurden zuletzt an diesem Tag geprüft.


