Wer über das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) redet, redet meist über die Meldestelle – wer sie einrichten muss, wie sie funktioniert, wer sie betreibt und wie die Fristen einzuhalten sind. Das ist wichtig – aber es ist nur die Hälfte. Die andere Hälfte, oft übersehen, ist der Schutz der hinweisgebenden Person. Ohne ihn funktioniert das ganze System nicht, weil niemand mehr einen Hinweis abgeben würde, wenn die Repressalien wahrscheinlicher sind als die Bearbeitung. § 36 HinSchG verbietet daher jede Form der Vergeltung – von der Kündigung bis zum schiefen Blick – und knüpft daran einen der schärfsten Beweislastregelungen, die das deutsche Arbeitsrecht kennt.
Dieser Beitrag ergänzt die HinSchG-Reihe um den Schutz-Teil und verzahnt ihn mit dem Leitfaden zur internen Meldestelle sowie dem Beitrag zur Person des Meldestellenbeauftragten. Stand: 24. August 2026.
Warum der Hinweisgeberschutz das eigentliche Kernstück ist
Hinweisgeber sind keine Verräter und keine Denunzianten – sie sind Personen, die einen Missstand erkennen und ihn melden, bevor er Schaden anrichtet. Das ist die Grundannahme des gesamten HinSchG. Ohne diese Grundannahme bleibt das Gesetz ein zahnloser Apparat: Meldestellen, die niemand nutzt, weil die Angst vor Vergeltung größer ist als das Vertrauen in die Stelle.
Genau hier setzt § 36 HinSchG an. Die Norm verbietet jede Form der Repressalie gegen hinweisgebende Personen, ihre Kolleginnen und Kollegen sowie verbundene Dritte – etwa Familienangehörige oder Vereine, denen die hinweisgebende Person angehört. Das Verbot gilt nicht nur für aktive Maßnahmen, sondern auch für das Dulden oder Billigen solcher Handlungen. Wer eine Repressalie nicht verhindert, obwohl er sie verhindern könnte, haftet genauso wie der, der sie selbst ausübt.
In den letzten drei Jahren HinSchG-Praxis ist das Repressalienverbot der Teil des Gesetzes, der am häufigsten in Arbeitsgerichtsverfahren eine Rolle spielt – und am seltensten in den Compliance-Workflows abgebildet wird. Wer nur eine Meldestelle betreibt, aber keinen Schutz-Workflow etabliert hat, riskiert Klagen, Bußgelder und Reputationsverluste, die sich aus der zweiten Hälfte des HinSchG ergeben.
Was das Repressalienverbot nach § 36 HinSchG abdeckt
§ 36 Abs. 1 HinSchG formuliert das Verbot allgemein:„Hinweisgeber, die eine Meldung nach diesem Gesetz vornehmen oder eine Offenlegung tätigen, dürfen nicht benachteiligt werden.“ Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschließend, sondern beispielhaft. Konkret verboten sind insbesondere:
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Kündigung, Aufhebungsvertrag unter Druck, Nicht-Verlängerung befristeter Verträge.
- Suspendierung: Freistellung, Hausverbot, Entzug der Arbeitsmittel.
- Degradierung oder Versetzung: Änderung der Aufgaben, Wegfall von Verantwortung, Versetzung an einen anderen Standort ohne sachlichen Grund.
- Disziplinarische Maßnahmen: Abmahnung, Ermahnung, Verweis, Eintrag in die Personalakte.
- Leistungsbeurteilung: schlechtere Bewertung, entzogene Boni, Verweigerung einer Beförderung.
- Soziale Benachteiligung: Mobbing, Schikane, Ausgrenzung, Bloßstellung im Team.
- Diskriminierung: jede Benachteiligung wegen der Meldung oder wegen persönlicher Merkmale, die im Zusammenhang mit der Meldung stehen.
- Androhung oder Versuch: schon die Ankündigung einer Repressalie ist verboten – nicht erst die Durchführung.
Auch das Dulden oder Billigen entsprechender Handlungen durch Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen fällt unter das Verbot. Wer eine Repressalie beobachtet und nichts dagegen unternimmt, obwohl er es könnte, haftet mit.

Typische Repressalien in der Praxis
Aus den letzten drei Jahren HinSchG-Praxis sind fünf Repressalien besonders häufig aufgetreten. Sie wirken im Einzelfall oft harmlos, sind aber im arbeitsrechtlichen Sinn klar vergeltend – und daher nach § 36 HinSchG verboten.
- „Spurlose“ Versetzung. Hinweisgebende Person wird kurz nach der Meldung an einen anderen Standort versetzt – mit der Begründung „betriebliche Erfordernisse“. Subjektiv klar vergeltend, objektiv schwer zu beweisen – aber unter der Beweislastumkehr des § 38 HinSchG problematisch für den Arbeitgeber.
- Verweigerung der Beförderung. Eine langjährig verdiente Beförderung wird kurzfristig zurückgestellt, ohne dass die Leistung in den Mitarbeitergesprächen je thematisiert wurde.
- Entzug von Verantwortung. Wichtige Projekte werden kurz nach der Meldung entzogen und neu verteilt – angeblich wegen organisatorischer Änderungen.
- Informelle Ausgrenzung. Die Person wird im Team nicht mehr informiert, zu Meetings nicht mehr eingeladen, ihr Arbeitsalltag wird sukzessive entleert. Das ist im Einzelfall schwer zu greifen, aber im arbeitsgerichtlichen Verfahren relevant.
- Bloßstellung gegenüber Kollegen. Die Person wird vor versammelter Mannschaft auf die Meldung angesprochen, mit der Begründung, man müsse „die Sache aufklären“.
In allen fünf Fällen ist die rechtliche Bewertung eindeutig: das sind Repressalien. Die arbeitsrechtliche Verfolgung hängt davon ab, ob die hinweisgebende Person den Zusammenhang mit der Meldung beweisen kann – und genau hier greift die Beweislastumkehr.

Beweislastumkehr: Wann kippt die Beweislast?
§ 38 HinSchG etabliert eine der schärfsten Beweislastumkehr-Regelungen im deutschen Arbeitsrecht. Wer als hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung geltend macht und Tatsachen glaubhaft macht, die einen solchen Zusammenhang vermuten lassen, der verschiebt die Beweislast auf den Beschäftigungsgeber. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Benachteiligung auf anderen, sachlichen Gründen beruht – und zwar unabhängig von der Meldung.
Praktisch bedeutet das: die hinweisgebende Person muss im Arbeitsgerichtsverfahren lediglich den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung darstellen. Das ist oft schon dann gelungen, wenn die Benachteiligung innerhalb weniger Wochen nach der Meldung eingetreten ist und keine andere plausible Erklärung hat. Die Darlegungslast des Arbeitgebers ist dann hoch – er muss eine dokumentierte, alternative Begründung liefern.
Die Regelung entspricht einer analogen Anwendung des AGG-Rechts, geht aber in zwei Punkten darüber hinaus: erstens, der Schutzzeitraum beginnt nicht erst mit der Meldung, sondern bereits mit der internen Erwägung einer Meldung. Zweitens, der Schutz endet nicht automatisch mit Abschluss des Verfahrens, sondern greift fort, solange die hinweisgebende Person im Arbeitsverhältnis benachteiligt werden könnte.
Schutzmaßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen müssen
Der Hinweisgeberschutz ist nicht nur ein Verbot, sondern auch eine Pflicht. Wer eine Meldestelle betreibt, muss aktive Schutzmaßnahmen etablieren. In der Aufsichtspraxis sind sechs Bausteine anerkannt:
- Information der Belegschaft: die Mitarbeitenden müssen wissen, dass Hinweisgeber geschützt sind. Das gehört in jede Schulung und auf jede Intranet-Seite zur Meldestelle.
- Vertraulichkeitsregeln: die Identität der hinweisgebenden Person darf nur den Personen bekannt werden, die für die Bearbeitung zuständig sind. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
- Schutz vor Maßnahmen während laufender Meldung: personelle Maßnahmen gegen die hinweisgebende Person sollen während laufender Meldung unterbleiben.
- Schutz vor Maßnahmen Dritter: Mobbing und Ausgrenzung durch Kollegen müssen aktiv unterbunden werden.
- Dokumentation: jede Meldung und jede Schutzmaßnahme wird dokumentiert, um den Schutz im Streitfall belegen zu können.
- Konsultation der Meldestelle: die Meldestelle ist vor personellen Maßnahmen gegen eine hinweisgebende Person zu konsultieren.
Disziplinarmaßnahmen und Kündigungen während laufender Meldung
Ein heikles Thema, das in der Praxis immer wieder zu Fehlern führt: personelle Maßnahmen gegen eine hinweisgebende Person, während die Meldung noch läuft. Auch wenn das HinSchG kein automatisches Kündigungsverbot enthält, ist die Rechtfertigungslast des Arbeitgebers in dieser Konstellation extrem hoch.
Mein pragmatischer Rat aus den letzten drei Jahren Mandatspraxis: wer während einer laufenden Meldung eine personelle Maßnahme gegen die hinweisgebende Person plant, sollte drei Voraussetzungen dokumentieren: erstens, die Maßnahme hat einen sachlichen Grund, der unabhängig von der Meldung besteht und bereits vor der Meldung angelegt war. Zweitens, die Maßnahme wäre auch ohne die Meldung zu demselben Zeitpunkt erfolgt. Drittens, die Meldestelle wurde konsultiert und hat keine Einwände. Wer diese drei Punkte sauber dokumentiert, hat im Schadensersatzverfahren eine realistische Verteidigungslinie.
Wer keine dieser Voraussetzungen dokumentieren kann, sollte die Maßnahme verschieben. Nichts ist teurer als eine Kündigung, die im Nachhinein als Repressalie eingestuft wird – die Schadensersatzforderung übersteigt die Einsparung aus der Trennung in den meisten Fällen um ein Vielfaches.
Schadensersatz nach § 37 HinSchG
§ 37 HinSchG gibt hinweisgebenden Personen einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Beschäftigungsgeber, wenn dieser gegen das Repressalienverbot verstößt. Der Anspruch ist nicht an ein Verschulden der Geschäftsleitung gebunden – das Unternehmen haftet auch dann, wenn eine mittlere Führungskraft ohne Wissen der Geschäftsleitung gehandelt hat.
Der Anspruch umfasst sowohl den materiellen Schaden – etwa entgangene Vergütung, Aufwendungen für eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung, entgangene Boni – als auch den immateriellen Schaden – also eine angemessene Entschädigung in Geld für die erlittene Benachteiligung. Die Höhe ist nicht normiert, sondern wird im Einzelfall festgelegt; in der Praxis bewegen sich die Beträge zwischen wenigen tausend Euro und fünfstelligen Summen, in Extremfällen auch höher.
Wichtig ist: der Anspruch richtet sich gegen das Unternehmen, nicht gegen die einzelne Führungskraft. Das hat zwei Konsequenzen: erstens, das Unternehmen hat ein Eigeninteresse daran, Führungskräfte zu schulen und Repressalien aktiv zu unterbinden. Zweitens, das Unternehmen kann im Innenverhältnis bei der handelnden Führungskraft Regress nehmen – was in der Praxis selten erfolgreich ist, weil die Führungskraft typischerweise nicht über die Mittel verfügt.
Schnittstelle zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Repressalienverbot nach HinSchG überlappt in wesentlichen Punkten mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wer als hinweisgebende Person wegen eines geschützten Merkmals – Geschlecht, Alter, Herkunft – benachteiligt wird, kann sowohl nach HinSchG als auch nach AGG vorgehen. Die beiden Anspruchsgrundlagen schließen sich nicht aus, sondern können kumuliert geltend gemacht werden.
In der Praxis empfehle ich, beide Anspruchsgrundlagen parallel zu prüfen. Das AGG hat den Vorteil einer eingespielten Rechtsprechung und kalkulierbarer Entschädigungsbeträge. Das HinSchG hat den Vorteil der weiter gefassten Schutzrichtung und der expliziten Erwähnung der Meldung als geschützten Zusammenhang. Wer beide kombiniert, hat die breiteste Anspruchsgrundlage.
Eine Sonderkonstellation ergibt sich, wenn die Meldung gerade wegen eines AGG-Merkmals erstattet wurde – etwa eine Diskriminierungsvorwurf im Bewerbungsverfahren. Hier ist der Schutz des Hinweisgebers doppelt relevant: einerseits durch das Repressalienverbot des HinSchG, andererseits durch das Benachteiligungsverbot des AGG.
Hinweisgeberrechte im Überblick
Das HinSchG gibt hinweisgebenden Personen eine Reihe konkreter Rechte, die in der Praxis nicht immer bekannt sind:
- Recht auf Schutz der Identität (Vertraulichkeit, § 8 HinSchG).
- Recht auf Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 HinSchG, Fristen-Workflow).
- Recht auf Folgemeldung binnen drei Monaten (§ 17 Abs. 2 HinSchG).
- Recht auf wirksame Folgemaßnahmen – die Meldestelle muss die Meldung nicht nur entgegennehmen, sondern auch tatsächlich prüfen.
- Recht auf kostenfreie externe Beratung – etwa durch die externe Meldestelle des Bundes oder durch zugelassene zivilgesellschaftliche Organisationen.
- Recht auf Zugang zu externen Meldestellen – wer die interne Meldestelle nicht nutzen möchte, kann sich an die externe Meldestelle des Bundes oder an eine ausländische zuständige Behörde wenden.
- Recht auf Öffentlichkeit – unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Hinweise auch unmittelbar an die Öffentlichkeit gerichtet werden, etwa wenn eine unmittelbare Gefahr für das öffentliche Interesse besteht.
Die Rechte sind nicht selbständig einklagbar, sondern entfalten ihre Wirkung über die Bußgeldverantwortung des Unternehmens und über Schadensersatzansprüche. Wer als Unternehmen systematisch die Hinweisgeberrechte missachtet, riskiert nicht nur einzelne Klagen, sondern strukturell ein Schadensersatz- und Bußgeldrisiko.
Praxisleitfaden in 6 Punkten
Wer den Hinweisgeberschutz ernst nimmt, kommt mit sechs Punkten aus:
- Schutz in der Schulung verankern: jede Schulung zur internen Meldestelle muss den Hinweisgeberschutz ausdrücklich behandeln – nicht nur die Meldestelle.
- Schutzregeln im Verhaltenskodex: das Repressalienverbot gehört in den Verhaltenskodex und in jede Mitarbeiter-Vereinbarung.
- HR vor Maßnahmen konsultieren: die HR-Abteilung muss vor jeder personellen Maßnahme gegen eine hinweisgebende Person die Meldestelle konsultieren.
- Meldungen dokumentieren: jede Meldung wird mit Eingangsdatum, Aktenzeichen und – bei Bedarf – mit Schutzmaßnahmen dokumentiert.
- Belegschaft informieren: das Repressalienverbot wird im Intranet, im Mitarbeitermagazin und in Betriebsversammlungen kommuniziert.
- Konsequenzen ziehen: Verstöße gegen das Repressalienverbot werden arbeitsrechtlich verfolgt – nicht nur symbolisch.
Häufige Fragen
Die wichtigsten Antworten zum Hinweisgeberschutz in Kurzform.
Was fällt unter das Repressalienverbot nach HinSchG?
Jede Form der Vergeltung gegen hinweisgebende Personen: Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Degradierung, disziplinarische Maßnahmen, Leistungsbeurteilung, Mobbing, Diskriminierung sowie die Androhung oder der Versuch solcher Maßnahmen.
Wann greift die Beweislastumkehr?
Nach § 38 HinSchG, wenn eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung geltend macht und Tatsachen glaubhaft macht, die einen Zusammenhang mit der Meldung vermuten lassen. Die Beweislast geht dann auf den Beschäftigungsgeber über.
Kann einem Hinweisgeber während laufender Meldung gekündigt werden?
Eine Kündigung während laufender Meldung ist nicht automatisch unwirksam, aber sie unterliegt erhöhter Rechtfertigungslast. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Meldung steht.
Welche Rechte hat ein Hinweisgeber nach HinSchG?
Schutz der Identität, Schutz vor Repressalien, Recht auf Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Recht auf Folgemeldung binnen drei Monaten, Recht auf wirksame Folgemaßnahmen, Recht auf externe Beratung, Zugang zu externen Meldestellen und unter bestimmten Voraussetzungen zur Öffentlichkeit.
Wer zahlt den Schadensersatz nach HinSchG?
Der Beschäftigungsgeber, nicht der Meldestellenbeauftragte oder der externe Anbieter. Die Ansprüche richten sich unmittelbar gegen das Unternehmen.
Einordnung im HinSchG-System
Das Repressalienverbot und der Schutz der hinweisgebenden Personen sind die andere Hälfte des HinSchG – diejenige, die über Erfolg und Misserfolg der Meldestelle entscheidet. Wer eine Meldestelle pflichtgemäß einrichtet und einen Beauftragten bestellt, aber den Schutz der Hinweisgebenden vernachlässigt, hat die Wirkung des HinSchG nicht verstanden. Der Schutz ist nicht das Beiwerk – er ist das Kernstück.
In der Praxis rate ich, Meldestelle und Schutz-Workflow als zwei Seiten derselben Medaille zu behandeln. Wer den Schutz-Workflow sauber etabliert hat, kann der Aufsicht jederzeit zeigen, dass das HinSchG im Unternehmen nicht nur auf dem Papier existiert, sondern in der Praxis gelebt wird.
Fazit
Der Hinweisgeberschutz ist keine Selbstverständlichkeit und kein Nebenprodukt einer gut funktionierenden Meldestelle. Er ist eine eigenständige Pflicht, die aktive Maßnahmen erfordert – von der Information der Belegschaft über die Konsultation der Meldestelle vor personellen Maßnahmen bis zur konsequenten Verfolgung von Verstößen. Wer hier nachlässt, riskiert nicht nur einzelne Klagen, sondern ein systemisches Compliance-Versagen, das im Audit schnell sichtbar wird.
Mein wichtigster Rat aus der Praxis: das Repressalienverbot gehört in jede Führungskräfteschulung, nicht nur in die Compliance-Schulung. Denn die Repressalie geht in den meisten Fällen nicht von der Geschäftsleitung aus, sondern von der direkten Führungskraft, die mit dem Hinweis konfrontiert ist. Wer diese Führungskräfte nicht erreicht, hat den Schutz nicht etabliert – auch wenn die Meldestelle vorbildlich betrieben wird.
Quellen und weiterführende Links:
- § 36 HinSchG – Verbot von Repressalien
- § 37 HinSchG – Schadensersatz
- § 38 HinSchG – Beweislastumkehr
- § 8 HinSchG – Vertraulichkeit
- Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – aktuelle Fassung
- Richtlinie (EU) 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie) – EUR-Lex
- Bundesamt für Justiz – Externe Meldestelle des Bundes
Stand: 24. August 2026. Alle externen Links wurden zuletzt an diesem Tag geprüft.


